AGB

und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aus § 651 a Abs. 1 BGB lässt sich der Begriff des Reiseveranstalters ableiten als derjenige, der im eigenen Namen den Organisationsakt vornimmt, die jeweiligen Reiseleistungen bei touristischen Leistungsträgern „einkauft“, bündelt, zum Gesamtpreis anbietet und sodann auch erbringt. Für diese Reiseveranstalter-Eigenschaft kommt es also nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Reisenden gewerblich tätig und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Jeder, der in vorbeschriebener Weise Reiseangebote macht, ist von Gesetzes wegen Reiseveranstalter, ob er dies weiß oder will oder nicht.

Demnach ist sogar ein Student, der für seine Freunde eine Skireise organisiert, ein Reiseveranstalter mit allen Rechten und Pflichten.

Aus diesem Grund bin ich somit verpflichtet, mich als Reiseveranstalter zu sehen. Hierzu gehören Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung

Mit Unterzeichnung des Reisevertrages schließt der Kunde mit dem Veranstallter die Reise verbindlich ab. Die Anmeldung erfolgt schriftlich per Fax, Brief oder Email. Die vom Reiseteilnehmer getätigte Buchung gilt erst zu dem Zeitpunkt vom Reiseveranstalter angenommen, zu dem der Reiseteilnehmer die Reisebestätigung/Buchungsbestätigung erhalten hat.

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, die zugegangene Reisebestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Reiseveranstalter ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Ein Hinweis auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen, der nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung erfolgt, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Verspätet angezeigte Unrichtigkeiten bzw. Abweichungen berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

 

2. Bezahlung

Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter. Bei Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines gem. § 651 k Abs. 3 BGB wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, höchstens 250,- €, fällig. Die Restzahlung des Reisepreises, abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung, ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Bei Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Anzahlung und Restzahlung sowie Zahlung des Gesamtpreises sind per Überweisung zu tätigen.

 

3. Leistungen, Preise

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Touren auf den Internetseiten des Veranstalters und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vor Vertragsabschluss zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Kurvenfresser ist als Veranstalter berechtigt, die Leistungen endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn sich der Reiseteilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher schriftlich angedroht wurde.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen oder Termine von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss wie folgt zu ändern:

a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.

b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen, die nach dem 21. Tag vor Reiseantritt zugegangen sind, sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Veranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Mindestteilnehmerzahl

Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn weniger als 5 Reiseteilnehmer zu einer ausgeschriebenen Tour angemeldet sind. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Auch hat er das Recht, sich von einem Dritten ersetzen zu lassen. Der Veranstalter behält sich in dem Falle allerdings das unbedingte Recht vor, der Teilnahme des Dritten zu widersprechen, sollte dieser den Reiseerfordernissen nicht oder nicht genügend entsprechen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist jeweils der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter. In jedem Falle des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer werden pauschal anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens Euro 25,- pro Person berechnet. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Teilnehmer:

bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 15% des Reisepreises

59 – 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25% des Reisepreises

39 – 22 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Reisepreises

21 – 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% des Reisepreises

14 – 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90% des Reisepreises

bei Stornierung am Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtanreise: 100% des Reisepreises.

Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen. Umbuchungen der Reise, des Reisetermins oder des Reiseziels sind nicht möglich. Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält der Veranstalter den vollen Vergütungsanspruch. Der Veranstalter wird dem Reiseteilnehmer Mehrkosten, aufgrund der Bemühung und Organisation, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, berechnen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, auch zum Schutz der Mitreisenden. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich die ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt, zu der auch die Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle zählen, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiter ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

 

9. Haftung

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ausgeschrieben oder vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Die reisevertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder

b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Auslandskranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Des Weiteren empfiehlt der Veranstalter den Abschluss eines Motorrad-Schutzbriefes sowie einer Ski-Diebstahl-Versicherung. Der Kunde erklärt mit seiner Unterzeichnung der schriftlichen Anmeldung, dass er an der Veranstaltung auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (wie z. B. Personen-, Sach-, Folgeschäden) und sorgt selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz. Er verzichtet gegenüber dem Veranstalter und seinen beauftragten Reiseleitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auch für die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Mit einer geleisteten Unterschrift auf der Reiseanmeldung stellt der Reiseteilnehmer den Veranstalter frei von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder Dritter in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der gefahrenen Strecken zurückzuführen sind.

 

10. Gewährleistung, Abhilfe, unbedingte Mitwirkungspflicht

a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherheitsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

c) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

d) Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich der zuständigen Reiseleitung oder, sollte eine Reiseleitung nicht anwesend sein, dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gem. § 651 g II BGB in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

11. Verantwortung des Reiseteilnehmers

Der Reiseteilnehmer sichert zu, im Besitz einer auf ihn ausgestellten gültigen Motorrad-Fahrerlaubnis zu sein. Eine Teilnahme an den Veranstaltungen von Kurvenfresser geschieht auf eigene Gefahr. Der Reiseteilnehmer nimmt mit seinem eigenen Fahrzeug an der Veranstaltung teil und hat sicher zu stellen, dass es für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und sich in einem fahrtauglichen und fahrsicheren Zustand befindet. Es gilt die gesetzliche StVO und StVZO bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Des Weiteren sichert der Teilnehmer zu, bei Motorrad-Veranstaltungen nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung zu fahren. Dazu zählt unter anderem das Tragen eines Motorradhelmes, Handschuhe, Stiefel und schützende Bekleidung. Sollte die Bekleidung unzureichend sein, bzw. gesetzlich Bestimmungen nicht eingehalten werden, so behält sich der Veranstalter einen Ausschluss von der Veranstaltung vor. Dieses geschieht ausdrücklich zum eigenen Schutz des Reiseteilnehmers.

 

12. Pass, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der gültigen Paß-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich.

 

13. Aufzeichnung, Bild- und Videomaterial

Der Teilnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Veranstalter die während einer Tour gemachten Personenbilder für Werbezwecke verwenden und auf eigener Webseite, sowie auf Goolge Plus veröffentlichen darf. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass bei einer Internetveröffentlichung jedermann auf das dort veröffentlichte Foto/Video Zugriff hat. Aus dieser Zustimmung zur Veröffentlichung leitet der Reiseteilnehmer keine Rechte (z.B. Entgelt) ab.

 

14. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am Nächsten kommt.

 

15. Gerichtsstand

Klagen gegen den Veranstalter Tino Werth sind in Markt Schwaben zu erheben.

 

16. Veranstalter

Kurvenfresser, Tino Werth, Hafnerweg 9, 85570 Markt Schwaben

 

17. Stand der Allgemeine Geschäftsbedingungen

September 2012